Steuerkanzlei Dagmar Meder
Tel. 09364/814467, 97225 Zellingen, Turmstr. 24, email: info@steuerkanzlei-meder.de

Es ist klar, dass selbst dem ehrlichsten Steuerzahler die Ankündigung einer Betriebsprüfung unangenehm ist, darum möchte ich Sie über die wichtigsten Aspekte einer Betriebsprüfung (Aussenprüfung) informieren. Bitte beachten Sie: Der Prüfer muss die Besteuerungsgrundlagen sowohl zu ungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen prüfen. Rechtsgrundlage ist die Abgabenordung und die Betriebsprüfungsordnung.


Wann müssen Sie mit einer Betriebsprüfung rechnen ?
Hohe Einlagen in das Betriebsvermögen bei niedrigem Privatvermögen.
Verluste über mehrere Jahre.
Vermögenszuwachs ohne entsprechende Einnahmen.
Ihr Einkommen deckt nicht einmal die normalen Lebenshaltungskosten.
Ihr Einkommen steht in keinem Verhältnis zu Ihrem (kostspieligen) Lebensstil.
Ihr Gewinn entspricht nicht dem Branchendurchschnitt. (Gewinnrichtstätze)
Starke Schwankungen Ihrer Umsätze ohne erkennbaren Grund.
Einlage oder Entnahme von Grundstücken in bzw. aus dem Betriebsvermögen.
Aufgabe des Betriebes oder Änderung der Rechtsform.
Steuerliche Verpflichtungen werden nicht erfüllt bzw. nicht pünktlich.
Vorherige Betriebsprüfungen führten zu erheblichen Steuernachzahlungen
Die turnusmäßigen Prüfungen hängen von der Größe (vgl.. Größenklassen) des Unternehmens ab.
Was weiß der Prüfer über mich ?
Bevor sich der Prüfer zur Prüfung anmeldet, hat er sich bereits ein Bild über Ihr Unternehmen gemacht. Ihm stehen dazu in der Regel die abgegebenen Bilanzen und die Steuererklärungen zur Verfügung. Vielleicht verfügt der Prüfer sogar über besondere Informationen, die er anlässlich einer Prüfung bei einem Ihrer Geschäftspartner, von anderen Behörden oder aus Gerichtsakten erhalten hat. Oder haben Sie vor kurzem einen Mitarbeiter entlassen? 
Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten ?
Sie sollten vor der Prüfung mögliche Diskussion und Angriffspunkte ausfindig machen. Wir können dann eine Gegenstrategie entwickeln. Machen Sie sich auf unangenehme Fragen gefasst. Gibt es verfängliche Unterlagen? Die Betriebsprüfung findet während der üblichen Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt. Die Prüfung kann ausnahmsweise beim Steuerberater durchgeführt werden. Die Prüfer sind grundsätzlich berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume des Steuerpflichtigen zu besichtigen
Elektronische Betriebsprüfung
Seit dem 1. Januar 2002 ist es den Betriebsprüfern gestattet, bei der Betriebsprüfung die Buchführung durch Zugriff auf die elektronischen Buchführungsdaten zu prüfen. Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, weitere Infos unter 

http://www.elektronische-Steuerpruefung.de).

Ist es ratsam eine Selbstanzeige zu erstatten? 

Sie müssen auf diese Frage bis spätestens vor Prüfungsbeginn eine Antwort finden. Eine Selbstanzeige wird nur selten notwendig sein. Sinnvoll wird sie nur dann sein, wenn der Betriebsprüfer Unrichtigkeiten leicht erkennen kann. Eine Selbstanzeige verhindert nur ein Strafverfahren. Die Steuer muss jedoch nachbezahlt werden.
Worum geht es bei der Schlussbesprechung?

Am Ende einer Betriebsprüfung steht die so genannte Schlussbesprechung. Die Schlussbesprechung ist eine "Verhandlung" zwischen der Finanzverwaltung und Ihnen über das Ergebnis der Außenprüfung. Dabei hängen Kompromisse vom Verhandlungsgeschick ab. Vor der Schlussbesprechung sollten wir uns zusammensetzen, um eine Verhandlungstaktik festzulegen. Denn eine gute Vorbereitung ist 90 % des Erfolges. Wenn die Prüfungsfeststellungen bei Ihnen strittig bleiben, bleibt als Rechtsmittel Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide. 
Wann kommt es zu strafrechtlichen Folgen ?

Sobald während der Prüfung der Verdacht einer Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit auftaucht, muss vom Betriebsprüfer die zuständige Straf- und Bußgeldstelle informiert werden. Die Prüfung  muss dann bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens unterbrochen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihre Mitwirkungspflicht nicht mehr erzwungen werden.

Kommt es während der Außenprüfung selbst nicht zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens (und liegt ein Verdacht bei Ihnen vor), sorgt die Finanzverwaltung weiterhin für eine steuerstrafrechtliche Überprüfung. Sie veranlasst, dass der Prüfungsbericht den Strafverfolgungsorganen zugeleitet wird. So kann es trotz einvernehmlich abgeschlossener Außenprüfung zu einem überraschenden Steuerstrafverfahren kommen. Sofern also eine buß- und strafrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes möglich erscheint, sollten Sie mich daher umgehend kontaktieren.